Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002
Hunderegelung in Niedersächsischer
Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt
In der niedersächsischen Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere werden zwei Kategorien von Hunden
unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten
Kategorie von Hunden, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier
und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten.
Für vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund
einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und der Halter über
die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde verfügt. Hunde, die
den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen Aggressionspotenzials nicht
bestehen, müssen getötet werden. Das Bestehen des Wesenstests führt zu
näher bestimmten Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes;
außerdem ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten
Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler, nicht
aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen außerhalb von
Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken mit Maulkorb versehen
und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest können davon Ausnahmen
genehmigt werden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
hat auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern hin mehrere Regelungen
verworfen. Es hat insbesondere das Haltungsverbot von Hunden der ersten
Kategorie zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht für erforderlich gehalten und
in den Regelungen für die Hunde der zweiten Kategorie einen
Gleichheitsverstoß insoweit gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht
aber der Deutsche Schäferhund erfasst sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die
grundlegenden Regelungen der angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt.
Der Verordnungsgeber war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den
Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die
Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den
vorliegenden Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der
Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch
in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben
zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes,
Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die
Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht
rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer
Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung.
Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die
Freiheitssphäre – hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen
sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie
entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der
betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für
eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h. ggfs. die Einführung von
Rasselisten selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz liegt in
Niedersachsen nicht vor.
Trotz der Nichtigerklärung bleibt
der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden
Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts
und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt. Die Befugnis der
Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer
Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch die vorliegenden Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt.
Auf die im Hinblick auf den
Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es
unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund
zu erstrecken, kam es für die Revisionsentscheidungen nach dem Gesagten
nicht mehr an.
BVerwG 6
CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01 - Urteile vom 3. Juli 2002